Die Prostitution ist eine notwendige soziale Institution der bürgerlichen Welt, ebenso wie Polizei, stehendes Heer, Kirche und Unternehmerschaft.
August Bebel
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ProstSchG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Prostitutionsgewerbe sind zum Beispiel Bordelle und ähnliche Betriebe (z. B. Sauna- oder FKK-Clubs, Wohnungsbordelle oder „Modelwohnungen“), Prostitutionsfahrzeuge (z. B. Love-Mobile),
Prostitutions-veranstaltungen (z. B. gewerb-liche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen
(z. B. Escort-Agenturen). Auch wenn Prostituierte in einer Wohnung mit einer oder mehreren Kolleginnen oder Kollegen zu-sammenarbeiten – ob regelmäßig oder nur gelegentlich –, gilt diese Wohnung
in der Regel als Prostitutionsgewerbe. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden, und eine Person muss die Pflichten der bzw. des Gewerbe-treibenden übernehmen.
In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflich-tungen nach dem ProstSchG zu beschreiben (§ 16 ProstSchG).
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