Nordrhein - Westfalen

Ruhrgebiet

Gesetz

Gesetze

Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag NRW

Besonderheiten

Weggabelung

Was muss ich als Automatenunternehmer ab sofort in Nordrhein-Westfalen nach aktuellem Gesetz wissen und umsetzen?
Hier die wichtigsten Punkte:

Schulungen

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1d AG GlüStV NRW i.V.m. § 6 des GlüStV sind die Betreiber von Spielhallen in NRW verpflichtet, ihr Personal zu schulen.

Der Schulungsträger muss durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW zugelassen sein.

Die Schulung muss mindestens sechs Zeitstunden umfassen.

Zwei Schulungsmodule mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunktsetzungen: Modul A für Servicemitarbeiter/innen und Modul B für Mitarbeiter/innen mit Leitungsfunktion (sowie bei kleinen Spielhallen die Inhaber/Betreiber).

Bei Neueinstellungen hat die erste Schulung spätestens 6 Monate nach Arbeitsbeginn zu erfolgen.

Eine Wiederholungsschulung ist erstmalig nach zwei Jahren verpflichtend, im weiteren Verlauf jeweils nach drei Jahren. (Organisatorische und inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15.12.2011

Sozialkonzepte

Benennung der Beauftragten für die Entwicklung von Sozialkonzepten

Spielerschutzmaßnahmen und deren Umsetzung

Informationsmaterialien und -angebote Jugend- und Spielerschutz

Spielrelevante Informationsmaterialien

Dokumentation alle 2 Jahre

Außendarstellung

Keine Werbung für Spielbetrieb oder Spielangebot

Kein zusätzlicher Anreiz

Als Bezeichnung ist nur der Begriff Spielhalle zulässig

Sperrzeiten

Feiertage und Sperrzeiten für Ihr Bundesland entnehmen Sie bitte den amtlichen Bekanntmachungen

Mindestabstand:
350 m Luftlinie zu Spielhallen und zu öffentlichen Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen

Mehrfachkonzession:      Nicht erlaubt

EC Cash:                         Nicht erlaubt

Aufstellung von Geldausgabeautomaten:
                                       Nicht erlaubt

Speisen und Getränke: 
                                       Nur gegen Bezahlung

Einlasskontrolle:
                                       Nicht näher bestimmt

Rauchverbot:                 Ab 01.05.2013 in Kraft

Wie kann EDOCTO helfen

Sozialkonzepte

Erstellung von Sozialkonzepten
Begleitung von Sozialkonzepten
- Berichterstattungen
- Evaluierung

- Schulungen der Mitarbeiter

   Modul A und B

Mitglied der EDOCTO UG

Mitgliedsaufkleber









Als Mitglied der EDOCTO UG werden Sie in allen Belangen des AG zum GlüStV in NRW von uns begleitet. Wir kümmern uns um die Evaluation Ihres Sozial-konzeptes, sorgen dafür, dass Ihre Mitarbeiter/Innen stets den Vorschriften entsprechend geschult sind und sind kompe-tente Ansprechpartner für alle Fragen, die in diesem Zusammen-hang aufkommen können.

Mitgliedschaften bieten sich besonders für Spielhallen und Gastronomische Betriebe an. Aber auch als Automatenaufsteller kann es Sinn machen, Mitglied bei der EDOCTO UG zu werden.